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Die Haftpflichtversicherung gehört zu den wichtigsten Versicherungen, denn wer in Deutschland einem anderen Schaden zufügt, der ist unbegrenzt schadensersatzpflichtig. So legt es das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in seinem Paragraphen 823 kategorisch fest. Und das kann leicht die eigene finanzielle Existenz gefährden, denn bei Personen- oder Vermögensschäden können die Regressforderungen leicht die Millionen-Euro-Grenze überschreiten. Nicht verwunderlich also, dass in bestimmten Berufsgruppen mit einem besonders hohen Schadensersatzrisiko der Abschluss einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung (BHV) entweder gesetzlich vorgeschrieben oder dringend empfohlen wird.
Das Ziel der BHV: Risikoabsicherung
Der Gesetzgeber schreibt für Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Apotheker und einige andere sogenannte Kammerberufe zwingend den Abschluss einer speziellen Berufshaftpflichtversicherung vor. Dadurch erreicht die Legislative zwei Ziele: Im Haftungsfall ist gewährleistet, dass erstens berufstypische Schadensereignisse nicht zur Vernichtung der wirtschaftlich-sozialen Existenz des Verursachers führen und dass zweitens im Schadensfall die berechtigten Schadensersatzansprüche des Betroffenen tatsächlich erfüllt werden.
Anders als bei Ärzten oder Anwälten gibt es trotz der vergleichbaren Haftung im Schadensfall für Berufe wie Immobilienmakler oder Unternehmensberater keine entsprechende gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung. Wer in diesen oder vergleichbaren Bereichen arbeitet, besonders wenn er als Freiberufler tätig ist, sollte unbedingt eine berufsbezogene Haftpflichtversicherung abschließen. Diese Nichtverpflichtung zum Abschluss einer BHV ist umso erstaunlicher, da in Deutschland ein PKW nur dann für den Straßenverkehr zugelassen werden kann, wenn der Nachweis einer Kfz-Haftpflichtversicherung vorliegt.
Die BHV schützt nicht nur für den Versicherungsnehmer, also etwa den Arzt oder Notar, sondern auch das angestellte Personal in dessen Praxis oder Kanzlei. Dabei geht es nicht immer um eine grobe Fahrlässigkeit des Versicherten oder eines seiner Mitarbeiter. Bereits kleine Versäumnisse, etwa das Nichteinhalten eines vereinbarten Termins, können erhebliche gesundheitliche oder finanzielle Nachteile für den Patienten und Klienten bewirken. Und daraus kann dann ein erheblicher Schadensersatzanspruch entstehen.
So arbeitet die BHV: Prüfen und klären
Die BHV ist im Grunde eine Kombination aus zwei Versicherungen: einer (passiven) Rechtsschutzversicherung und einer (aktiven) Haftpflichtversicherung. Damit ist gemeint, dass die BHV zunächst wie eine Rechtsschutzversicherung die angemeldeten Schadensersatzansprüche einer genauen rechtlichen Prüfung unterzieht. Sie prüft eingehend, ob und in welcher Höhe überhaupt eine Schadensersatzpflicht des Versicherungsnehmers besteht. Zu diesem Prüfprozess gehört auch die Klärung, ob und inwieweit nicht andere Versicherungen oder Personen involviert sind.
Ergibt dieser Prüfungsprozess, dass die angemeldeten Schadensersatzforderungen unberechtigt sind, so wehrt die BHV diese ab. Resultiert daraus dann ein Gerichtsverfahren, so übernimmt die BHV die entstehenden Gerichtskosten. Dies gilt im Übrigen auch im Rahmen der Nachhaftung für Schadensfälle, die in der Vertragslaufzeit entstanden sind, aber erst nach Auslaufen der Vertragslaufzeit zum Gegenstand einer Schadensersatzforderung werden.
Kommt diese Prüfung zum Ergebnis, dass die Forderungen berechtigt sind, dann leistet die BHV die entsprechende Schadensersatzsumme an den geschädigten Dritten. Allerdings maximal bis zur vereinbarten Versicherungssumme. Hier agiert die BHV also wie eine typische Haftpflichtversicherung.
Die BHV: Maßgeschneidert statt von der Stange
Jeder Arzt, jeder Steuerberater benötigt eine individuell auf ihn und sein Tätigkeitsprofil abgestimmte BHV. Hierbei geht es um eine genaue Spezifikation der versicherten Risiken und den daraus resultierenden Schäden an Vermögen, Sachen und Personen. Dies gilt ebenso für die Höhe der Versicherungssumme, die bei einigen Berufen zudem eine gesetzlich vorgegebene Mindesthöhe haben muss. Nur so kann der Versicherungsnehmer sicher sein, dass er (und ggf. seine Mitarbeiter) vor existenzbedrohenden Schadensersatzforderungen geschützt ist. Eine Berechnung des Beitrages ist direkt in der Online Berechnung möglich.
Diese Risikoabsicherung durch die BHV deckt allerdings keine Schäden ab, die vom Versicherungsnehmer außerhalb seines spezifisch versicherten Berufsfeldes zu verantworten sind. Ist der Arzt beispielsweise neben seiner Praxisarbeit noch als freiberuflicher Medizinberater tätig, so muss er die daraus resultierenden Haftungsrisiken separat versichern. Seine bestehende Berufshaftpflichtversicherung übernimmt für diese Beratertätigkeit keinerlei Risikoabsicherung.
Um im Schadensfall hundertprozentig abgesichert zu sein, bedarf es eines individuell zugeschnittenen Versicherungsvertrages. So eine auf die besonderen Bedingungen des jeweiligen Berufsbildes angepasste Risikoabsicherung ist immer das Ergebnis eines intensiven Beratungsgespräches mit einem Versicherungsberater des eigenen Vertrauens. Nur so kann der Arzt oder Anwalt sicher sein, im Wort-Case-Haftungsfall einen Versicherungsschutz an seiner Seite zu haben, der ihn optimal schützt.
Zum weiterlesen:
– Gesetze im Internet BGB § 823
Bitte beachten Sie dass dieser Artikel keine Rechtsberatung darstellt und bietet. Bitte konsultieren Sie für rechtsverbindliche Auskünfte einen Versicherungsfachmann Ihres Vertrauens.