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Betritt ein Verwalter ein insolventes Unternehmen, heften sich alle schnell an seine Fersen: Alle haben zuerst einmal Angst – die Geschäftsführung vor der Pleite, die Belegschaft um ihre Arbeitsplätze und die Banken bangen um ihr Geld. In einigen Fällen schaltet sich außerdem noch die Politik ein. Von heute auf morgen übernimmt der sogenannte Insolvenzverwalter nicht nur die Geschäfte, sondern haftet auch für alle neuen Verbindlichkeiten persönlich. Ein Insolvenzverwalter wird im Rahmen eines Insolvenzverfahrens mit der Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse betraut. Rechtliche Grundlage ist die Insolvenzordnung (InsO) – sie regelt die Gesamtvollstreckung für den Zeitraum des Insolvenzverfahrens.
Die Insolvenzordnung verfolgt mehrere Ziele – dazu gehören vor allem eine anteilige Befriedigung aller Gläubiger sowie für redliche Schuldner die Restschuldbefreiung. Der Insolvenzverwalter hat dabei sowohl Rechte als auch Pflichten zu erfüllen. Gemäß § 60 Insolvenzordnung ist der Insolvenzverwalter bei der Erfüllung seiner Pflichten allen Beteiligten gegenüber verantwortlich. Eine Verletzung seiner Pflichten bleibt für den Insolvenzverwalter nicht ohne Konsequenzen, ist er doch allen Beteiligten gegenüber zu Schadenersatz verpflichtet. Dem Insolvenzverwalter ist es nicht gestattet, alles zu pfänden. So können verschiedene Anteile des Vermögens oder aber des Lohns genauso wie Sachen und bestimmte Einkommensarten des Schuldners dem Pfändungsschutz unterliegen.
Wie wird man Insolvenzverwalter
Einen guten Insolvenzverwalter zeichnen insbesondere vier Kernkompetenzen aus – diese lassen sich leider nicht ausschließlich an der Universität erlernen. Zuerst einmal sollte man ein hervorragender Jurist sein. Zudem ist eine hohe Affinität zu Zahlen erforderlich, um die kaufmännische Seite bedienen zu können.
Darüber hinaus sollte ein Insolvenzverwalter nicht nur sich, sondern auch andere gut organisieren können, weil es sich um einen Beruf handelt, welcher nicht allein ausgeübt wird. Ein Insolvenzverwalter ist vielmehr auf ein funktionierendes Team angewiesen – er muss sich auf seine Mannschaft verlassen können. Dies gilt insbesondere für die Insolvenzverwaltung großer Unternehmen. Sowohl Organisationstalent als auch Zeitmanagement erscheinen hier essentiell. Last but not least sollte auch nicht vergessen werden, dass der Insolvenzverwalter mit Menschen agiert. Ohne ein gehöriges Maß an Empathie beziehungsweise sozialer Kompetenz erscheint eine erfolgreiche Moderation der oft konfliktreichen Sanierungsprozesse kaum möglich.
Keine Frage: Insolvenzverwalter sind überwiegend Juristen, einige jedoch auch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Die Heidelberger Ruprecht-Karls-Universität hat als erste deutsche Hochschule einen Masterstudiengang in Unternehmensrestrukturierung eingeführt – Zielgruppe Juristen und Wirtschaftswissenschaftler. Wenn sich die erforderlichen Kompetenzen nicht gänzlich an der Hochschule erlernen lassen – wie gestaltet sich dann die Spezialisierung zum Insolvenzverwalter? Selbstverständlich ist es möglich, während des Studiums schon im Schwerpunktbereich Wirtschaftsrecht sowie im Rahmen des Referendariats über eine Station bei einem Insolvenzverwalter Einblick in das Tätigkeitsfeld zu erlangen. Eine weitere Möglichkeit besteht bei der Deutschen Anwaltakademie – sie bietet den „Fachanwaltslehrgang Insolvenzrecht“ an. Eine echte Ausbildung erfolgt jedoch erst in der Praxis via Tätigkeit in einem großen Insolvenzverwalterbüro. Es empfiehlt sich, dort etwa drei bis fünf Jahre zu arbeiten, bevor sich die Übernahme der ersten eigenen Insolvenzverfahren anschließt. Rechtsanwälte haben außerdem die Möglichkeit, sich speziell zu qualifizieren – als „Fachanwalt für Insolvenzrecht“.
Arbeitsalltag als Insolvenzverwalter
Der Arbeitsalltag eines Insolvenzverwalters gestaltet sich durchaus abwechslungsreich. Nicht außer Acht gelassen werden sollte auch, dass ein Insolvenzverwalter nicht nur Insolvenzverfahren von Unternehmen, sondern auch sogenannte Verbraucherinsolvenzverfahren betreut.
Der Auftrag kommt vom Insolvenzgericht: Der Insolvenzverwalter wird vom Insolvenzgericht bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens ernannt. Die Bestellung des Insolvenzverwalters ist in § 56 Insolvenzordnung geregelt. Doch bereits vor Verfahrenseröffnung hat das Gericht die Möglichkeit, einen sogenannten „vorläufigen Insolvenzverwalter“ einzusetzen. Das Gericht ist gesetzlich verpflichtet, eine Verschlechterung des Gläubigers in wirtschaftlicher Hinsicht bis zur Entscheidung über den gestellten Insolvenzantrag zu verhindern. In § 21 Insolvenzordnung heißt es entsprechend: „Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten.“ In § 22 Insolvenzordnung sind die Aufgaben des sogenannten vorläufigen Insolvenzverwalters geregelt: „Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. In diesem Fall hat der vorläufige Insolvenzverwalter: 1. das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten; 2. ein Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nich das Insolvenzgericht einer Stilllegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden; 3. zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird; das Gericht kann ihn zusätzlich beauftragen, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen.“
Aus dem vorläufigen Insolvenzverwalter kann später der „richtige“ werden. Die Aufgabe des Insolvenzverwalters besteht darin, sich einen ersten Überblick hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse zu verschaffen. Fast zeitgleich erfolgt auch die Einbindung in die Managementaufgaben. Die Aufgaben sind in der Regel sehr komplex – Eile inklusive. Schon die ersten Stunden und Tage machen intensive Gespräche erforderlich – mit Lieferanten und Kunden genauso wie mit Arbeitnehmern und Gewerkschaften. Gefragt sind schnelle und zugleich qualifizierte Entscheidungen innerhalb eines äußerst engen Zeitfensters. Dies ist nicht einfach, wenn es zum Beispiel um die Entscheidung geht, ob eine Modekette, die von Insolvenz betroffen ist, die nächste beziehungsweise übernächste Kollektion noch bestellen kann.
Fazit: Die Paragrafen spielen natürlich auch immer eine Rolle: Selbstverständlich muss der Insolvenzverwalter die essentiellen Grundzüge der insolvenzrechtlichen Vorschriften sowie die vielen höchstrichterlichen Entscheidungen kennen. Das ist die Basis, aber diese reicht noch nicht ganz aus. Hinzu kommen muss die Fähigkeit, schnelle Entscheidungen von weitreichender Bedeutung treffen zu können. Hier ist nicht nur juristische, sondern auch Sozialkompetenz gefragt. Nur wer tatsächlich nachvollziehen kann, welche mitunter existentiellen Sorgen der Verlust eines Arbeitsplatzes bedeuten kann, wird sich und sein Team auch entsprechend motivieren, damit am Ende die erfolgreiche Sanierung gelingt. Nicht immer lassen sich jedoch alle Arbeitsplätze erhalten. Die Frustration bei den Betroffenen ist dann groß. In einer solchen Situation kann es auch schon mal zu Anfeindungen gegenüber dem Insolvenzverwalter kommen.
Hier stellt sich noch eine Frage: Wie lange dauert ein Insolvenzverfahren beziehungsweise wie lange wird es von einem Insolvenzverwalter begleitet? Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten – die Länge hängt vom Umfang des Verfahrens ab, da der Verwalter dieses bis zum Ende begleitet. In besonders komplexen Fällen kann dies sehr langwierig sein und dann mehrere Jahre dauern – viel Durchhaltevermögen bei allen Beteiligten ist demnach gefragt.
Wichtige Weblinks und Empfehlungen zu Insolvenzverwaltern und Insolvenzen:
- Insolvenzversteigerungen bei Surplex
- Berufsverband Insolvenzverwalter
- Insolvenzordnung
- Insolvenzbekanntmachungen