Als sogenannte vermögenswirksame Leistungen (kurz VL) werden Leistungen bezeichnet, die Arbeitgeber ihren Angestellten praktisch zusätzlich zur regulären Lohn- bzw. Gehaltszahlung gewähren. Grundlage dafür können vereinbarte Tarifverträge, arbeitsvertragliche Regelungen oder Betriebsvereinbarungen sein, wobei Beträge von bis zu monatlich 40 Euro möglich sind. Die gezahlten vermögenswirksamen Leistungen müssen direkt vom Arbeitgeber auf ein vom Arbeitnehmer angelegtes und auf dessen Namen lautendes Anlagekonto überwiesen werden. Der Arbeitnehmer hat dabei das Recht, den vom Arbeitgeber regelmäßig überwiesenen Betrag durch Eigenleistungen aufzustocken, welche dann dem Nettolohn abgezogen werden. Um welche Art es sich beim Anlagekonto handelt, ist dem Sparer überlassen. Verschiedene festgelegte Vertragsvarianten sind zulässig, wobei Aktienfonds, Bausparverträge und Banksparpläne zu den bekanntesten Sparformen für vermögenswirksame Leistungen gehören. Theoretisch dürfen Angestellte diese Zahlungen jedoch beispielsweise auch in Einzelaktien oder Lebensversicherungen fließen lassen.
Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz sieht eine Förderung bestimmter Sparverträge für vermögenswirksame Leistungen vor. Danach sind Zuzahlungen von bis zu 20 % des eingezahlten Sparbetrages möglich. Diese werden in Form der sogenannten Arbeitnehmersparzulage gezahlt und dem Sparer im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuererklärung gewährt. Das deshalb, weil die Arbeitnehmersparzulage lediglich in den Jahren gewährt wird, in denen das zu versteuernde Einkommen des Sparers bei maximal 20.000 Euro lag, wobei für Eheleute diesbezüglich der doppelte Betrag gilt. Für die Förderung von Einzahlungen auf Bausparverträge gilt dabei allerdings eine geminderte Einkommensgrenze von 17900 Euro bzw. 35800 Euro zu versteuerndes Jahreseinkommen. Als Auflage für die Gewährung der Arbeitnehmersparzulage muss der Sparer eine Sperrfrist bis zur Vertragsauszahlung einhalten. Je nach genauer vertraglicher Gestaltung beläuft sich diese auf sechs bis sieben Jahre. Nur wenige Ausnahmen lassen eine frühere Verfügung des Sparkapitals inklusive bereits bewährter Arbeitnehmersparzulage zu.
Die genaue Höhe der Förderung
ist wie beschrieben unterschiedlich. So werden Zahlungen in Aktienfonds am stärksten gefördert – mit 20 % auf maximal 400 Euro jährlich. Im Rahmen von Bausparverträgen werden hingegen 9 % auf Einzahlungen von höchstens 470 Euro pro Jahr bewilligt. Allerdings Arbeitnehmer beide Zulagen auch parallel in Anspruch nehmen. So lassen sich demnach insgesamt bis 870 Euro Zahlungen pro Kalenderjahr mit Arbeitnehmersparzulage fördern.In den kommenden Wochen werden wir im Rahmen der Themenreihe VL die verschiedenen Formen und Möglichkeit des VL Sparens gesondert vorstellen.