Was ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)?

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Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) vertritt innerhalb eines Unternehmens die Belange jugendlicher Arbeitnehmer sowie der Auszubildenden. Entsprechend ihrer Aufgabe besitzen alle noch nicht volljährigen Mitarbeiter sowie alle Lehrlinge eines Unternehmens unter fünfundzwanzig Jahren das aktive Wahlrecht. Praktikanten und Werkstudenten beschäftigt der Arbeitgeber ebenfalls zum Zweck ihrer Ausbildung, somit gelten für diese dieselben Wahlbestimmungen wie für Lehrlinge. Zur Wahl stellen dürfen sich alle Mitarbeiter eines Unternehmens, welche am Wahltag noch keine fünfundzwanzig Jahre alt sind. Hinsichtlich des passiven Wahlrechtes gelten im öffentlichen Dienst einiger Bundesländer abweichende Regelungen, so dass dort das Höchstalter ein oder zwei Jahre höher als in der privaten Wirtschaft angesetzt ist.

Voraussetzung für die Einrichtung der JAV ist, dass mindestens fünf Betriebsangehörige das aktive Wahlrecht besitzen. In diesem Fall besteht die Vertretung aus einem Mitglied, ab zwanzig Jugendlichen und Auszubildenden innerhalb des Betriebes erhöht sich die Anzahl der Vertreter auf drei Personen. Bei einundfünfzig bis einhundertfünfzig Wahlberechtigten sind fünf Mitglieder zu wählen. Die Staffelung erhöht sich in unterschiedlichen Schritten bis zu einer Anzahl von fünfzehn JAV-Angehörigen bei mehr als eintausend wahlberechtigten Mitarbeitern.
Eine weitere Grundvoraussetzung für die Bildung der JAV ist das Vorhandensein eines Betriebsrates.Die JAV vermittelt zwischen den Jugendlichen und Auszubildenden eines Betriebes und dem Arbeitgeber. Bei Betrieben mit mindestens einundfünfzig zu vertretenden Arbeitnehmern führt sie regelmäßig Sitzungen durch.
Des Weiteren nehmen ihre Mitglieder an Betriebsratssitzungen mit beratender Stimme teil. Üblich ist die Vereinbarung, dass in Betrieben mit mehr als einem JAV-Mitglied außer bei der Behandlung für Auszubildende und Minderjährige relevanten Themen nur ein Vertreter die Betriebsratssitzungen besucht. Eine entsprechende Absprache treffen Betriebsräte und die JAV, der Arbeitgeber verfügt in diesem Fall über kein Weisungsrecht. Der Betriebsrat kann Mitglieder der JAV in seine Ausschussarbeit integrieren. Zudem hat die JAV ein Mitspracherecht bei der Einstellung von Auszubildenden und minderjährigen Arbeitnehmern und muss bei einer geplanten Kündigung von Angehörigen beider Gruppen gehört werden. Eine weitere Aufgabe der JAV besteht in der Einrichtung einer regelmäßigen Sprechstunde. Analog zu Betriebsversammlungen sind regelmäßige Jugend- und Auszubildendenversammlungen durchzuführen, deren Einberufung den JAV-Mitgliedern obliegt.

Die Mitglieder der JAV sind für ihre dort zu leistende Tätigkeit von der Arbeit freizustellen. Sie haben das Recht, auf Kosten des Arbeitgebers an Schulungen teilzunehmen.

Eine Schulungsteilnahme zu Beginn der Tätigkeit ist für eine fundierte Einführung in die Vertretungsaufgaben unverzichtbar. Während der zwei Jahre andauernden Wahlperiode genießen die JAV-Mitglieder denselben Kündigungsschutz wie Betriebsräte, die Schutzwirkung beginnt bereits mit der Veröffentlichung der Wahllisten.

Des Weiteren sind Lehrlinge als Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung grundsätzlich nach dem erfolgreichen Ausbildungsabschluss in einen unbefristeten Arbeitsvertrag zu überführen. Als betrieblich bedingte Ausnahme erkennt der Gesetzgeber den fehlenden Personalbedarf an, wobei kein Auszubildender übernommen werden darf. Des Weiteren ist die Nichtübernahme eines JAV-Mitgliedes nach dem Abschluss der Ausbildung zulässig, wenn der Vertreter nach seiner Abschlussprüfung eine deutlich schlechtere Benotung als der Durchschnitt des Ausbildungsjahrgangs erhält.

Lesenswert:
– http://jugend.verdi.de/interessenvertretung/service/jav