Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) vertritt innerhalb eines Unternehmens die Belange jugendlicher Arbeitnehmer sowie der Auszubildenden. Entsprechend ihrer Aufgabe besitzen alle noch nicht volljährigen Mitarbeiter sowie alle Lehrlinge eines Unternehmens unter fünfundzwanzig Jahren das aktive Wahlrecht. Praktikanten und Werkstudenten beschäftigt der Arbeitgeber ebenfalls zum Zweck ihrer Ausbildung, somit gelten für diese dieselben Wahlbestimmungen wie für Lehrlinge. Zur Wahl stellen dürfen sich alle Mitarbeiter eines Unternehmens, welche am Wahltag noch keine fünfundzwanzig Jahre alt sind. Hinsichtlich des passiven Wahlrechtes gelten im öffentlichen Dienst einiger Bundesländer abweichende Regelungen, so dass dort das Höchstalter ein oder zwei Jahre höher als in der privaten Wirtschaft angesetzt ist.
Die Mitglieder der JAV sind für ihre dort zu leistende Tätigkeit von der Arbeit freizustellen. Sie haben das Recht, auf Kosten des Arbeitgebers an Schulungen teilzunehmen.
Eine Schulungsteilnahme zu Beginn der Tätigkeit ist für eine fundierte Einführung in die Vertretungsaufgaben unverzichtbar. Während der zwei Jahre andauernden Wahlperiode genießen die JAV-Mitglieder denselben Kündigungsschutz wie Betriebsräte, die Schutzwirkung beginnt bereits mit der Veröffentlichung der Wahllisten.
Des Weiteren sind Lehrlinge als Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung grundsätzlich nach dem erfolgreichen Ausbildungsabschluss in einen unbefristeten Arbeitsvertrag zu überführen. Als betrieblich bedingte Ausnahme erkennt der Gesetzgeber den fehlenden Personalbedarf an, wobei kein Auszubildender übernommen werden darf. Des Weiteren ist die Nichtübernahme eines JAV-Mitgliedes nach dem Abschluss der Ausbildung zulässig, wenn der Vertreter nach seiner Abschlussprüfung eine deutlich schlechtere Benotung als der Durchschnitt des Ausbildungsjahrgangs erhält.